Die Erfolge von Andreas Hanger.
Meine
Erfolge.
In der letzten Gesetzgebungsperiode durfte ich insbesondere eine Novelle des „Freiwilligengesetzes“, das „Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz“ und das „Gemeinnützigkeitsreformgesetz“ federführend mitverhandeln und zu einem erfolgreichen Abschluss bringen.
Reform Freiwilligengesetz.
Die Reform des Freiwilligengesetzes brachte einen neuen Staatspreis für Freiwilligenarbeit, sowie ein höheres Taschengeld und ein kostenloses Klimaticket für Teilnehmer:innen am Freiwilligen Sozialjahr (FSJ) und dem Freiwilligen Umweltschutzjahr (FUJ) mit sich. Auch für Teilnehmer:innen am Gedenk-, Friedens- und Sozialdienst im Ausland bringt es eine höhere finanzielle Unterstützung. Weiters wurde mit der Novelle des Freiwilligengesetzes eine bundesweite Ehrenamtsservicestelle geschaffen. Zusätzliche gibt es eine höhere Unterstützung für die Freiwilligenzentren auf Länderebene.
Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz.
Im November 2023 wurde das „Rettungs- und Zivilschutzorganisationen-Unterstützungsgesetz“ einstimmig im Nationalrat beschlossen. Anfang Dezember folgte der einstimmige Beschluss im Bundesrat. Somit konnte mit 1. Jänner 2024 eine neue gesetzliche Grundlage für die Katastrophenvorsorge in Österreich in Kraft treten.
Gesetzliche Verankerung für den ÖZSV.
Seit 1961 engagieren sich die Zivilschutzverbände österreichweit und unterstützen die Bevölkerung bei der Vorsorge für Krisen- und Katastrophenfälle. Unzählige Vorträge wurden seit damals gehalten, Broschüren verteilt und Veranstaltungen organisiert.
Ab 2024 darf sich der Zivilschutz-Bundesverband (ÖZSV) nicht nur über erstmals klar geregelte gesetzliche Aufgaben, sondern auch über ein fixes Budget freuen.
20 Millionen zusätzliche Mittel für Rettungsorganisationen.
Ziel dieses Gesetzes ist die Erhöhung der Resilienz (Widerstandsfähigkeit) unserer Rettungsorganisationen im Katastrophenfall und die Steigerung der Funktionsfähigkeit in der Katastrophenhilfe. Dabei werden – ähnlich wie bereits die Feuerwehren seit 2022 – die Rettungsorganisationen zusätzlich mit jährlich 20 Millionen Euro/Jahr zusätzlich unterstützt.
Erstmals werden von Seiten des Bundes in Zusammenarbeit mit den betroffenen Rettungsorganisationen einheitliche Richtlinien für diese Investitionen festgelegt. Im Fokus steht dabei die sogenannte „Interoperabilität“ – d. h., die Möglichkeit alle Geräte über Bundesländer- und Organisationsgrenzen hinweg einsetzen zu können. Damit wird ein wichtiger Schritt für eine noch effektivere Katastrophenhilfe in Österreich geleistet.
Von den zur Verfügung gestellten Mittel werden 10% den Bundesorganisationen und 90% der Mittel den Landesorganisationen im Wege der Bundesländer zur Verfügung gestellt. Die Verteilung erfolgt auf Basis objektiver Kriterien, wobei insbesondere auch die Anzahl der freiwilligen MitarbeiterInnen eine große Rolle spielt. Besonders erfreulich ist die Tatsache, dass die getroffenen Verteilungsschlüssel von allen Einsatzorganisationen im Einvernehmen festgelegt wurden.
Gemeinnützigkeitsreformgesetz.
Die Regelungen des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 werden mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten und infolge zu einem starken Anstieg an Spenden für gemeinnützige Vereine und Organisationen führen – und damit diesen Sektor und das Ehrenamt bzw. die Freiwilligkeit stärken.
Diese Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit ist die größte Reform in diesem Bereich seit Jahrzehnten.
Freiwilligenpauschale.
Ehrenamt muss immer Ehrenamt bleiben, gleichzeitig sollen Freiwilligen entstandene Aufwände pauschal abgegolten werden können. Um in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, gibt es ab dem Jahr 2024 eine steuerfreie „kleine“ und „große“ Freiwilligenpauschale (Aufwandsentschädigung). Die „kleine“ Freiwilligenpauschale (Euro 80,-/Monat bzw. Euro 1.000, – pro Jahr) kann zukünftig jeder gemeinnützige Verein an seine Mitglieder steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die erhöhte („große“) Freiwilligenpauschale (Euro 250,-/Monat bzw. Euro 3.000, – pro Jahr) gilt für Sozialdienste in der Gesundheitspflege, in der Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge und Hilfsstellung für Ausbildner oder Übungsleiter (Kapellmeister/Chorleiter).